Menschenrechtsverletzung ohne Schadenersatzanspruch? Zur Haftung der EU-Agentur Frontex nach WS u.a./Frontex

Abstract

Am 6.9.2023 entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) in der lang erwarteten Rechtssache WS u.a./Frontex über den Schadenersatzanspruch einer syrischen Flüchtlingsfamilie gegen die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex).1 Nach zahlreichen Berichten über Menschenrechtsverletzungen an den EU-Außengrenzen,2 war dies der erste Fall, in dem sich Frontex für seine Beteiligung an möglichen Menschenrechtsverstößen vor Gericht verantworten musste. In einem rechtlich unzureichend argumentierten Urteil wies das Gericht die Klage ohne Prüfung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens von Frontex aufgrund eines mangelnden Kausalzusammenhangs ab. Im Folgenden werden nach einem kurzen Überblick über die Agentur Frontex (Abschnitt 1) und die Entscheidung in WS u.a./Frontex (Abschnitt 2) zwei Aspekte des Urteils näher beleuchtet.3 Zum einen lässt das Gericht die zentrale Rolle, die Frontex in der Durchführung von Rückkehraktionen einnimmt sowie die Menschenrechtsverpfl ichtungen, die damit einhergehen, unberücksichtigt (Abschnitt 3). Zum anderen versäumt das Gericht eine Möglichkeit, mehr Struktur und Klarheit in das Haftungsregime für den Bereich der wachsenden Verwaltungskooperation in der EU zu bringen (Abschnitt 4). Der Beitrag schließt mit einem kurzen Blick auf die Folgen des Urteils (Abschnitt 5).